ElektroG: Rücknahme-Symbol im Onlineshop seit Juli verpflichtend
Seit dem 1. Juli 2026 müssen rücknahmepflichtige Online-Händler das neue Rücknahme-Symbol nach § 18a ElektroG gut sichtbar auf Produktseiten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung anzeigen. Die Vorgabe betrifft das Symbol für Sammel- und Rücknahmestellen und ist nicht mit der durchgestrichenen Mülltonne zu verwechseln.
Die Pflicht geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück, das zum 1. Januar 2026 in Kraft trat. Für rücknahmepflichtige Vertreiber lief eine Übergangsfrist für die Kennzeichnungs- und Hinweispflichten nach § 18a Absatz 2 bis 4 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 muss das Symbol daher ohne weitere Übergangsfrist im Online-Vertrieb eingesetzt werden.
Im Onlineshop ist das Zeichen auf den Seiten mit den entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung gut sichtbar und lesbar zu platzieren. Die Regel gilt für Vertreiber, die wegen ihrer Verkaufs- beziehungsweise Lager- und Versandflächen zur Rücknahme verpflichtet sind. Für den Onlinehandel werden dabei die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte berücksichtigt.
Das Rücknahme-Symbol nach Anlage 3a ElektroG erfüllt eine andere Funktion als die durchgestrichene Abfalltonne nach Anlage 3. Während die Abfalltonne das Gerät beim Inverkehrbringen kennzeichnet, soll das neue Zeichen Kunden auf Sammel- und Rücknahmestellen hinweisen. Zusätzlich müssen Online-Vertreiber die vorgeschriebenen Informationen zur Rückgabe und zur getrennten Erfassung gut sichtbar und leicht auffindbar bereitstellen.
Für die Praxis bedeutet das, Produktdaten und Bestellprozess auf die korrekte Darstellung des Symbols zu prüfen. Verstöße gegen die neuen Pflichten aus § 18a ElektroG können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Verstoß geahndet werden.
Quelle: https://www.xictron.com/de/blog/elektrog-ruecknahme-symbol-online-shop/
Im Onlineshop ist das Zeichen auf den Seiten mit den entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung gut sichtbar und lesbar zu platzieren. Die Regel gilt für Vertreiber, die wegen ihrer Verkaufs- beziehungsweise Lager- und Versandflächen zur Rücknahme verpflichtet sind. Für den Onlinehandel werden dabei die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte berücksichtigt.
Das Rücknahme-Symbol nach Anlage 3a ElektroG erfüllt eine andere Funktion als die durchgestrichene Abfalltonne nach Anlage 3. Während die Abfalltonne das Gerät beim Inverkehrbringen kennzeichnet, soll das neue Zeichen Kunden auf Sammel- und Rücknahmestellen hinweisen. Zusätzlich müssen Online-Vertreiber die vorgeschriebenen Informationen zur Rückgabe und zur getrennten Erfassung gut sichtbar und leicht auffindbar bereitstellen.
Für die Praxis bedeutet das, Produktdaten und Bestellprozess auf die korrekte Darstellung des Symbols zu prüfen. Verstöße gegen die neuen Pflichten aus § 18a ElektroG können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Verstoß geahndet werden.
Quelle: https://www.xictron.com/de/blog/elektrog-ruecknahme-symbol-online-shop/